Immobiliarrecht.
Als Rechtsanwälte und Notare sind wir für Sie in allen Bereichen des Immobilienrechts tätig.
Als Rechtsanwälte beraten wir Sie als Ihre einseitigen Interessenvertreter umfassend und orientiert bei allen Rechtsfragen rund um Ihre Immobilie. Dies reicht von A wie Abgeschlossenheitsbescheinigung bis Z wie Zwangssicherungshypothek. Fallgestaltungen auf diesem Gebiet sind vielfältig. Wir beraten Sie im Vorfeld des Kaufs oder Verkaufs sowie der Übertragung einer Immobilie. Ebenso vertreten wir Sie - gerichtlich wie außergerichtlich - bei Streitigkeiten, die aus derlei Rechtsgeschäften resultieren. Auch im Hinblick auf Rechte und Ansprüche aus Dienstbarkeiten wie Wohnrechte, Grundschulden und Hypotheken, Wohnungseigentumsrechten sowie Erbbaurechten stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Das Nachbarschaftsrecht sowie übergreifende Sachverhalte mit Bezug zum Erb- und Familienrecht gehören ebenfalls zu unserem täglichen Aufgabenbereich.
Als Notare stehen wir Ihnen in sämtlichen immobilienrechtlichen Urkundsgeschäften zur Verfügung. Hierbei sind wir als unparteiische Interessenvertreter sämtlicher Urkundsbeteiligter tätig und bringen teilweise gegensätzliche Interessen der Parteien zusammen in eine Urkunde. Als Notare ist es unsere besondere Aufgabe als Organ der vorsorgenden Rechtspflege Streitigkeiten zwischen den Parteien von vornherein zu verhindern. Nicht nur die Fertigung der Urkunde, sondern auch der gesamte Vollzug des Rechtsgeschäfts ist hierbei unsere Aufgabe. Mit einem eingespielten Team von Mitarbeitern werden wir hierbei eine zügige reibungslose Abwicklung gewährleisten.
Die notarielle Tätigkeit im Immobilienrecht umfasst insbesondere:
- Kauf/Verkauf eines Grundstücks, einer Wohnung, eines Erbbaurechts
- Bestellung, Änderung und Löschung von Rechten im Grundbuch in Abteilung II, z. B. Wohnungsrechte oder sonstige Dienstbarkeiten sowie in Abteilung III des Grundbuches, z. B. Grundschulden
- Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum sowie Erstellen von Bauträgerverträgen für den ersten Abverkauf neu entstehenden Wohnungseigentums
- Begründung von Erbbaurechten
- Überlassung von Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge